Satzung der KG Baulemann anno pief, rot-weiß Wipperfürth von 2010 

Fassung vom 12.01.2012 in der Fassung der 1. Änderung vom 09.06.2016 und der 
2. Änderung vom 13.07.2019 

§1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „KG Baulemann anno pief rot-weiß Wipperfürth von 2010 e.V.“                                                            Er ist am 29.06.2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden (VR 16413). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Regelung beginnt am 01.01.2020. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Karnevals als traditionelles Brauchtum gemäß §52-Nr. 23 AO zu pflegen und vor allem karnevalistische Veranstaltungen durchzuführen. Der Verein stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Teilnahme an und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen (Karnevalsumzüge, Sitzungen, Kostümbälle u.ä.) verwirklicht. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Senatoren und Ehrenmitglieder sind nicht aufgrund ihrer Ehrung automatisch Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts. Eine Mitgliedschaft kann von ihnen erworben werden. Über den schriftlich gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben das Abstimmungsrecht gemäß § 5 dieser Satzung. Die Mitglieder sollen nach ihren Möglichkeiten aktiv am Vereinsleben teilnehmen und verpflichten sich: 

a) die Gesellschaft in ihren Bestrebungen und ihrer Arbeit zu unterstützen und 

b) den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. 

§ 5 Abstimmungsrecht 

Bei grundsätzlichen und die gesamte Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten stimmen alle Mitglieder (ab 16 Jahre) ab. Bei Angelegenheiten, die nur das aktive Corps betreffen, stimmen nur die Mitglieder des aktiven Corps ab. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds

2. durch freiwilligen Austritt

3. durch Ausschluss 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er wird durch Entgegennahme wirksam. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit mit sofortiger Wirkung.

§ 7 Beiträge 

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind beitragsfrei. 

§ 8 Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der: 

• 1. Vorsitzenden 

• 2. Vorsitzenden 

• Schriftführer/in 

• Schatzmeister/in 

• Kommandant/in 

Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind ins Vereinsregister einzutragen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des Kommandanten erfolgt auf Vorschlag der Gardisten. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Vorstandmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der zweijährigen Amtszeit, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied zum Vorstandsmitglied auf der vakanten Vorstandsposition für die Restlaufzeit der Amtszeit bestellen lassen (§29 BGB). 

§ 9 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Mit Einverständnis des Mitglieds ist auch eine elektronische Zustellung in schriftlicher, unveränderlicher Form zulässig. Bei Mitgliedern, die in einem Haushalt leben, ist eine gemeinsame Einladung ausreichend. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes 

b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen 

c. Entlastung des Vorstandes 

d. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 

e. Wahl des Vorstandes 

f. Wahl des Beirates 

g. Wahl der Kassenprüfer/innen 

h. Feststellung der Beitragsordnung 

i. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 dieser Satzung. 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben hierbei außer Betracht. 

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins – einschließlich der Änderung des Vereinszwecks – sind mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand unter Einhaltung von einer Frist von 10 Tagen vor Sitzungstag zu stellen. Die Anträge sind schriftlich oder in der Sitzung persönlich zu begründen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem, bei der Versammlung bestimmtem, Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. 

Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. 

§ 10 Kassenprüfung 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. 

§ 11 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Bei Gründung des Vereins wurde beschlossen, bei Auflösung dem 5 „Heimat- und Geschichtsverein Wipperfürth e.V.“ Postfach 1460, Wupperstraße 12, 51688 Wipperfürth das restliche Vereinsvermögen der „KG Baulemann anno pief “ zukommen zu lassen. Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. 

§ 12 Inkrafttreten 

Diese Satzung in der Fassung der zweiten Änderung tritt mit dem Tag des Satzungsbeschlusses in Kraft. Sie ersetzt die Gründungssatzung (beschlossen am 19.05.2010, eingetragen am 29.06.2010 im Vereinsregister, Amtsgericht Köln).

 Wipperfürth, den 13.07.2019

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